Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Paul Wältring Vieh- und Fleischhandelsgesellschaft mbH, Oststr. 12, 48341 Altenberge

-kurz Paul Wältring GmbH-

1.Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte der Paul Wältring GmbH und dem Vertragspartner. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind für die Paul Wältring GmbH unverbindlich, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.  

(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Paul Wältring GmbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muß den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Paul Wältring GmbH absenden.  

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nach Bekanntgabe in der jeweils aktuellen Fassung und ersetzen alle bisherigen Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte.    

2. Vertragsschluss

(1) Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Paul Wältring GmbH massgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die Paul Wältring GmbH in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.  

(2) Angaben in der Bestellung - und Auftragsbestätigung zum Produktionsbetrieb bei der Lieferung von Zucht- und Nutzvieh sind nicht verbindlich. Abweichungen sind für beide Vertragsparteien zulässig.  

3. Einkauf

a) Anlieferung

(1) Die Paul Wältring GmbH verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann die Paul Wältring GmbH über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen. Die Paul Wältring GmbH ist berechtigt, nach ihrer Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen. Bei Tätigwerden der Paul Wältring GmbH als Kommissionär gelten die Bestimmungen der §§ 383 ff. HGB. Weisungen des Kommittenten gelten nur, soweit sie schriftlich erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt der Paul Wältring GmbH zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.  

(2) Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart.  

(3) Der Anlieferer hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (z. B. Tierpass) werden vom Anlieferer ordnungsgemäß beigebracht.  

b) Schlachtvieh

(1) Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygiene rechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden und für die eine Schlachterlaubnis vorliegt.  

(2) Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeuges der Paul Wältring GmbH auf diese über.  

(3) Die Paul Wältring GmbH kann bestimmte Risiken auf Kosten des Anlieferers versichern. In diese Regelung werden nicht einbezogen:   - Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten und unbekannten versteckten Mängeln (z. B. Ebrigkeit, Binnenebrigkeit , Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweineleukose und Seuchen aller Art), - Tiere, die zur Notschlachtung (außer als Folge des Transportes) oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gem. Fleischhygienegesetz die Schlachterlaubnis versagt wurde, - Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 80 kg, - Tiere, die auf Grund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.  

(4) Die durch die Schlachtung und Entsorgung in Abs. 3 genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der der Paul Wältring GmbH erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt.  

(5) Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge der Paul Wältring GmbH abgedeckt sind, wird die Kommission durch Selbsteintritt abgewickelt.  

(6) Ein bei der kommissionsweisen Verwertung ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht der Paul Wältring GmbH treuhänderisch zu, sie ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen.  

(7) Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein und es müssen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sein. Es werden ausschließlich Schlachttiere angeliefert deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffe enthalten, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind. Der Lieferant hat im Falle von Satz 2 nachzuweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat.  

(8) Werden die geschlachteten Tiere auf Grund von amtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Probeuntersuchungen beanstandet, haftet der Anlieferer für alle hieraus entstehenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat die Paul Wältring GmbH das Recht, ohne vorherige Information des Anlieferers, die Schlachtkörper zu verwerten. Der Anlieferer erkennt das Ergebnis der amtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Probeuntersuchungen an.  

(9) Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.  

(10) Die Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt nach Schlachtgewicht und Schlachtwert auf Basis der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung sowie entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.  

(11) Preisabschläge für Mindererlöse auf Grund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen etc.) sind möglich.  

(12) Der Lieferant sichert zu, dass die Tiere zur Verbringung an den Schlachtbetrieb von den EU-Hygiene-Verordnung Begleitpapieren gem. der EU Verordnung 852-854-2004 begleitet werden. Die Paul Wältring GmbH übernimmt keine Haftung, wenn Tiere auf Grund fehlender Begleitpapiere gem. EU-Verordnung 852-854-2004 durch den am Schlachthof zuständigen Amtsveterinär für genussuntauglich erklärt werden.    

c) Nutz- und Zuchtvieh

(1) Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf die Paul Wältring GmbH über. Übergabeort ist der Produktionsbetrieb. Der Transport erfolgt, auch wenn dieser durch die Paul Wältring GmbH oder in deren Auftrag erfolgt, zu Lasten des Käufers. Die Mängelhaftung bleibt hierdurch unberührt. Der Lieferant sichert zu, dass das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh - normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufweist, - frei ist von z. B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall, - aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand stammt, - keine dem Lieferanten bekannten Mängel aufweist, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.    

4. Verkauf

a) Lieferung

Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die Paul Wältring GmbH den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.  

(1) Die Paul Wältring GmbH ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.

(2) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Bestriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände –auch bei Lieferanten der Paul Wältring GmbH- unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Paul Wältring GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht entbunden. Dies berechtigt die Paul Wältring GmbH auch vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Paul Wältring GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die Paul Wältring GmbH von ihren Leistungsverpflichtungen gegenüber Unternehmen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Leistungspflicht getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Paul Wältring GmbH wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.  

(3) Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen können von der Paul Wältring GmbH dem Entgelt zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als ein Monat nach Vertragsabschluss erfolgt.  

(4) Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner über, bei Auktionen mit Zuschlag. Bei vereinbarter „Geschlachtetvermarktung“ gehen Gefahr und Haftung nach vollendeter Wägung der Schlachtstelle und Freigabe durch die gesetzliche Fleischbeschau auf den Vertragspartner über.  

(5) Der Versand –auch innerhalb desselben Versandortes- erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Paul Wältring GmbH befördert. Bei Versand an einen Unternehmer –auch von einem dritten Ort- trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Paul Wältring GmbH wählt die Versendungsart, sofern der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die Paul Wältring GmbH auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.    

b) Mängelrügen

(1) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer anderen Ware als der bestellten können Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 24 Std. nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend machen.  

(2) Der Unternehmer muß die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Paul Wältring GmbH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.  

(3) Mängelrügen berechtigen den Unternehmer nur zur Minderung.      

5. Mängelansprüche

Die Paul Wältring GmbH haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen des § 309 Nr. 7 a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Mängelansprüche ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen/Tiere. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen/Tieren, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 a und b BGB, ausgeschlossen. Die Paul Wältring GmbH haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.    

6. Abtretung

Für den Fall, dass die Paul Wältring GmbH keine eigene Verpflichtung trifft und der Vertragspartner einen Schaden hat, für den der Vorlieferant (Anlieferer) gegenüber der Paul Wältring GmbH wegen Verletzung der gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und Meldung des angelieferten Viehs, insbesondere gemäß Rindfleisch-Etikettierungsregelungen und Viehverkehrsordnung oder wegen Verletzung der Verpflichtung, die angelieferten Schlachttiere frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen und ohne Verabreichung verbotener oder nicht zugelassener Stoffe sowie unter Einhaltung der Wartefristen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch Wirkstoffe zu liefern, einzustehen hat, tritt die Paul Wältring GmbH bereits heute ihre diesbezüglichen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vorlieferanten an den Vertragspartner ab.   Die Paul Wältring GmbH läßt sich von Vorlieferanten von Nutz- und Zuchtvieh versichern, dass das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh

(a) normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufweist,

(b) frei ist von z. B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall,

(c) aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand stammt,

(d) keine dem Lieferanten bekannten Mängel aufweist, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.   Für den Fall, dass die PaulWältring GmbH keine eigene Verpflichtung trifft und der Vertragspartner einen Schaden hat, für den der Vorlieferant (Anlieferer) wegen Verletzung dieser Versicherung gegenüber der Paul Wältring GmbH einzustehen hat, tritt diese bereits heute ihre diesbezüglichen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Anlieferer an den Vertragspartner ab.    

7. Abrechnung und Zahlung

a) Einkauf  

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, erteilt die Paul Wältring GmbH über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind der Paul Wältring GmbH spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines falschen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer der Paul Wältring GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.  

(2) Der Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis nicht berechtigt, so hat er die Paul Wältring GmbH die von dieser in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die Paul Wältring GmbH zu erstatten, die danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.    

b) Verkauf  

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferung und Leistung der Paul Wältring GmbH ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung und Leistung berechnet.  

(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.  

(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Paul Wältring GmbH, sondern erst die endgültige Einlösung als Zahlung.  

(4) Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers¸sie sind sofort fällig.    

8. Preisfestsetzung

Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Paul Wältring GmbH berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.    

9. Leistungsstörungen

(1) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Paul Wältring GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandener Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.  

(2) Während des Verzuges hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 %, der Unternehmer Verzugszinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten, ebenso die Möglichkeit aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Die Paul Wältring GmbH kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.  

(3) Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Paul Wältring GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.  

(4) Die Paul Wältring GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.    

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an der von der Paul Wältring GmbH oder in ihrem Auftrag ausgelieferten Ware, u. a. Tiere und deren etwaige Nachzucht bleibt, bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die Paul Wältring GmbH aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, vorbehalten. Die Paul Wältring GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug kommt. Der Vertragspartner verwahrt die Ware für die Paul Wältring GmbH.  

(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Paul Wältring GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert, der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.  

(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Paul Wältring GmbH von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums zu benachrichtigen.  

(4) Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von der Paul Wältring GmbH unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist die Paul Wältring GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.  

(5) Der Vertragspartner hat die der Paul Wältring GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Paul Wältring GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.  

(6) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.  

(7) Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Paul Wältring GmbH ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Paul Wältring GmbH durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Paul Wältring GmbH an den veräußerten Waren entspricht, an die Paul Wältring GmbH ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Paul Wältring GmbH stehen, zusammen mit anderen nicht der Paul Wältring GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Paul Wältring GmbH ab.  

(8) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Paul Wältring GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Paul Wältring GmbH die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Paul Wältring GmbH die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für die Paul Wältring GmbH bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Paul Wältring GmbH auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.  

(9) Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten auch im Verhältnis Lieferant/Paul Wältring GmbH sinngemäß.      

11. Haftung

(1) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.  

(2) Dies gilt nicht soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere   - in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit - bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - nach dem Produkthaftungsgesetz  

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.    

12. Aufrechnung/Zurückbehaltung

(1) Die Paul Wältring GmbH kann jederzeit mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten aufrechnen. Der Lieferant kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Paul Wältring GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.  

(2) Der Lieferant kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.    

13. Datenschutz

Die der Paul Wältring GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehenden Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.   Der Lieferant erklärt sich mit der Weitergabe von Daten veterinärrechtlicher Untersuchungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an die Paul Wältring GmbH sowie mit der Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten nach den Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung einverstanden.  

14. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Die Geschäftsräume der Paul Wältring GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für eine Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Paul Wältring GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.   Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so kann die Paul Wältring GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand der Paul Wältring GmbH zuständig.  

Stand 01.01.2012