AGB`s
Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Firma
Paul Wältring Vieh- und Fleischhandelsgesellschaft mbH, Oststr. 12, 48341 Altenberge
- Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Tiere und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Abnehmer zustehende Ansprüche. Ist der Abnehmer Wiederverkäufer gilt dies bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer gegen den Abnehmer jetzt oder zukünftig zustehenden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Abnehmer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. Nachlieferung oder Ersatzlieferung sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Tiere und sonstigen Waren nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen und auch nicht bei Dritten in Verwahrung gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändungen untersagt.
Der Abnehmer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, tierärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen, die erforderlich werden, sind vom Abnehmer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Ist der Abnehmer Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Abnehmer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der Abnehmer wird widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechte im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Abnehmers, z.B. Zahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt er die Vorbehaltsware zurück oder pfändet er sie, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den vom Abnehmer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware (bei Tieren z.B. auch Schlachtung) durch den Abnehmer wird in jedem Fall für den Verkäufer vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Abnehmers infolge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Abnehmer und der Verkäufer sich einig, daß der Abnehmer den Verkäufer anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt der Verkäufer hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Abnehmer für den Verkäufer.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Abnehmer.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt dem Verkäufer die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. - Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Abnehmer die Tiere nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Abnehmer mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Abnehmer ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit die zumutbar ist. - Gewährleistung und Haftung
- Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Tiere beträgt ein Jahr ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
- Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Abnehmers der Verkäufer, sofern der Mangel nicht innerhalb von 5 Wochen beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Abnehmer wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der tierärztlichen Untersuchung glaubhaft gemacht werden.
- Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Fehler, die durch Verletzung, falsche Behandlung oder fehlerhafte Einstallungsbedingungen durch den Abnehmer verursacht werden. Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Seuchen, soweit nicht von den gelieferten Tieren verursacht durch nicht ordnungsgemäße Haltung oder Mängel durch Verschmutzung, mangelhafte Hygiene und Seuchenhygiene, mangelhafte Impfung verursacht werden. - Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Abnehmers oder Dritter in den gekauften Tierbestand erlischt dann nicht, wenn der Abnehmer eine entsprechend substantiierte Behauptung des Verkäufers, daß der Eingriff in den Tierbestand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.
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- Die Gewährleistungsansprüche des Abnehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Abnehmer, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
- Der Käufer ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Abnehmers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Abnehmer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Abnehmer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Der Verkäufer ist darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Abnehmers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Abnehmer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Abnehmer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Abnehmer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Abnehmer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Abnehmer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
- Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haftet der Verkäufer auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
- Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Verkäufer, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn seine einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
- Beim Verkauf von gebrauchten Tieren wird, soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder anderes vereinbart wird, jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
- Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
- Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. - Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
- Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
- Gefahrübergang – Versand/Verpackung
- Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
- Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
- Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
- Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
- Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
- Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – zur Zahlung in bar fällig.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
- Sind zwischen Verkäufer und Abnehmer Teilzahlungen vereinbart und ist der Abnehmer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Abnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 % bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5 % des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.
Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer – unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 1 – dem Abnehmer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Abnehmer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. - Eine zwischen Verkäufer und Abnehmer getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen, die nicht unter Ziffer 3. fällt, kann der Verkäufer kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen, wenn
- der Abnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt und
- der Verkäufer dem Abnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Verlangt der Verkäufer Zahlung der Restschuld, so mindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlungen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Fälligkeit der Restschuld entfallen.
Statt Zahlung der Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer im Falle des Absatzes 4a) – unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 1. – dem Abnehmer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der Erklärung, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Abnehmer ablehne und von diesem zurücktrete. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
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- Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Abnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Abnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Abnehmer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
- Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Abnehmer eine geringere Belastung nachweist.
- Erfüllungsort / Gerichtsstand / anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Abnehmer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen Verkäufer und Abnehmer geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Abnehmer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Firma
Paul Wältring Vieh- und Fleischhandelsgesellschaft mbH, Oststr. 12, 48341 Altenberge
- Geltungsbereich
- Die nachfolgenden Bedingungen des Käufers gelten für alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und Tieren (nur von Tieren? oder für alle Geschäfte z.B. Ausstattung von Zuchtstationen etc.). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die der Käufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Käufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Käufers gelten auch dann, wenn der Käufer die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Käufers schriftlich niedergelegt.
- Angebot und Vertragsschluss
- An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist der Käufer zwei Wochen gebunden. Der Verkäufer kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer annehmen.
- Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die Angebote des Käufers nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt 2 Ziff. 1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden.
- Zahlungen
- Der vom Käufer in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
- Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Der Käufer zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von 14 Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Tiere durch den Verkäufer und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
- Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
- Lieferfrist
- Die vom Käufer in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich.
- Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht der Käufer Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Gewährleistung/Haftung
Dem Käufer stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang. Der Käufer ist bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.
Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz
- Wird der Käufer auf Grund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer den Käufer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
- Muss der Käufer auf Grund eines Schadensfalls i.S.v. Abschnitt 6 Ziff. 1 eine Rückrufaktion oder Schlachtung von Tieren durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion oder Schlachtung ergeben. Der Käufer wird, soweit es ihm möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion/Schlachtung unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, im Rahmen seiner landwirtschaft-lichen Betriebshaftpflicht eine erweiterte Produkthaftpflichtver-sicherung mit den Bausteinen Eigenschaftszusicherung, Verbind-ungs- und Vermischungsschäden und Weiterver- und Bearbeit-ungsschäden abzuschließen. Die Deckungssumme für die erweiterte Produkthaftpflichtver-sicherung muß mindestens 500.000,- Euro betragen. Der Verkäufer hat das Bestehen einer solchen erweiterten Produkt-haftpflichtversicherung durch eine schriftliche Bestätigung seines Haftpflichtversicherers nachzuweisen.
- Wird der Käufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt drei Jahre, gerechnet ab Kenntnis des Käufers von der Inanspruchnahme durch den Dritten, spätestens jedoch nach 10 Jahren ab Ablieferung der Sache.
Geheimhaltung/Eigentumsvorbehalt
Alle vom Käufer erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers. Der Verkäufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer zurückzugeben.
Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Käufers, soweit der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) ist.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
Stand September 2003